Adresse:. Albertplatz 1, 08523 Plauen | Telefon: 03741 719096 | E-Mail: info@vital-vogtland.de

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)       Der Name des Vereins lautet „Vogtländische Initiative für Teilhabe und Aktives Leben (VITAL)“ und wird ins Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Rechtsformzusatz „e.V.“.

(2)       Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Plauen.

(3)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)       Der Verein widmet sich der Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft, insbesondere von Menschen mit erworbener Hirnschädigung, im Sinne des „Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“.

(3)       Zur Erreichung des Vereinszwecks betreibt der Verein eigene Einrichtungen und/oder wirkt als Gesellschafter oder Mitglied in gemeinnützigen juristischen Personen oder Gesellschaften, Stiftungen oder Vereinen mit oder beauftragt solche.

Im Einzelnen widmet sich der Verein folgenden Aufgaben:

(a)       der Verbesserung der Lebenssituation und der Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von Menschen mit Behinderung aller Altersstufen

(b)       dem Abbau von Diskriminierungen durch Aufklärung der Öffentlichkeit über die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung

(c)        der Durchführung von inklusiven Veranstaltungen

(d)       Schaffung von Plattformen und Netzwerken, innerhalb derer behinderte und nichtbehinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene gemeinsam ihre Fähigkeiten und Ressourcen entfalten und entwickeln können

(e)       Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Menschen mit Behinderung zum und zur Teilhabe am Arbeitsmarkt

(f)        Maßnahmen zur Vernetzung der Generationen und zur Schaffung von Strukturen zur Bewältigung des demografischen Wandels mit dem Ziel der Verbesserung der Lebenssituation insbesondere älterer behinderter Menschen

(g)       Maßnahmen zur Vernetzung behinderter und nichtbehinderter Menschen verschiedener Nationalität und Herkunft mit dem Ziel der Völkerverständigung und der Förderung des interkulturellen Dialogs sowie des voneinander Lernens im Hinblick auf ein Leben mit Behinderung

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

(a)       Aufbau von Informations-, Beratungs- und Begegnungsstätten für Menschen mit Behinderung und ihre Familien

(b)       Aufklärung der Öffentlichkeit durch Informationsmaterialien, Vorträge und Seminare sowie Pressearbeit

(c)        Durchführung gemeinsamer (Freizeit-)Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Aufbau von Neigungsgruppen und Kursen für Menschen mit und ohne Behinderung

(d)       Berufsvorbereitende Projekte für Menschen mit Behinderung, auch unter Beteiligung von Assistenzen

(e)       Durchführung generationenübergreifender Projekte für Menschen mit und ohne Behinderung

(f)        Durchführung interkultureller Projekte für Menschen mit und ohne Behinderung

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Eine Erstattung notwendiger Ausgaben kann gewährt werden. Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind hierbei zu beachten.

(3)       Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)       Der Verein verpflichtet sich zur Wahrung von Neutralität und Unabhängigkeit im          Umgang mit Wirtschaftsunternehmen

(5)       Der Verein strebt an, kooperierendes Mitglied im DRK Landesverband Sachsen e.V. zu werden und von diesem als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege vertreten zu werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)       Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person, Gesellschaft und Körperschaft werden, die die Zwecke des Vereins im Sinne des § 2 ideell und materiell fördert. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Stimmberechtigt und antragsberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)       Das aktive und passive Wahlrecht von Mitgliedern, die mit dem Verein oder den in § 2 (3) genannten Einrichtungen oder juristischen Personen ein Arbeitsverhältnis eingegangen sind, ruht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

(3)       Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Bei Beitritt von Minderjährigen ist die Beitrittserklärung von einem Erziehungsberechtigten mit zu unterzeichnen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1)       Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Festlegung erfolgt durch 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2)       Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3)       Auf Antrag kann der Vorstand aus sozialen Gründen die Beitragszahlung ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft endet

– durch Tod des Mitglieds,

 – bei Auflösung einer juristischen Person,

– durch Austritt,

– durch Ausschluss.

(2)       Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären und nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.

(3)       Mitglieder, die den Aufgaben und Zwecken des Vereins zuwider handeln, sein Ansehen schädigen oder mit ihrer Beitragszahlung trotz mehrfacher Aufforderung im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung dann endgültig entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist einmal jährlich einzuberufen.

(2)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(3)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand verlangt.

(4)       Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vor ihrer Durchführung bei dem/der Vorsitzenden eingereicht werden. Die Aufnahme von Anträgen zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung durch ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(5)       Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(6)       Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7)       Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Stimmberechtigte Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht, die nachzuweisen ist, vertreten lassen. Ein Mitglied kann höchstens ein anderes Mitglied vertreten. Die Vollmacht gilt nur für eine bestimmte Mitgliederversammlung und ist zu Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen.

(8)       Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden war. Satzungsänderungen, die anlässlich der Gründung des Vereins vom Registergericht oder Finanzamt aus formellen Gründen verlangt werden, kann der vertretungsberechtigte Vorstand selbst vornehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.

(9)       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Schriftführer/in ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Diese ist von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: – Wahl des Vorstands – Wahl von zwei Revisor/innen für die Dauer von drei Jahren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sind. – Entgegennahme des Jahresberichts, des Jahresabschlusses und des Berichts der Revisor/innen über das abgelaufene Geschäftsjahr – Entlastung des Vorstands – Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung – Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplans – Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge des Vereins – Beratung und Abstimmung über die vorliegenden Anträge – Beschlussfassung über beantragte Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

(2)       Für die Wahl des Vorstands und der Revisor/innen sind ein/eine Wahlleiter/in und Wahlhelfer/innen zu wählen. Der/Die Wahlleiter/in hat kein passives Wahlrecht.

§ 10 Vorstand

(1)       Der Vorstand besteht mindestens aus:

– ein/e Vorsitzender/e

– ein/e erste/r Stellvertreter/in

– ein/e zweite Stellvertreter/in

– ein/e Schatzmeister/in

– Beisitzer/innen

(2)       Mindestens eines der gewählten Vorstandsmitglieder soll schwerbehindert sein, mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied soll ebenfalls schwerbehindert oder Angehörige/r eines Menschen mit Behinderung sein. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

(3)       Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden jeweils von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wird von der Versammlung offene Abstimmung beantragt, so kann diese mehrheitlich beschlossen werden.

(4)       Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden von mehr als einem Vorstandsmitglied ist innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der eine Nachwahl stattfindet.

(5)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden ist dessen/deren Stellvertreter/in mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt (Vorstand im Sinne § 26 BGB). Ihre Vertretungsbefugnisse sind nach außen unbeschränkt, dem Verein gegenüber sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.

(6)       Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die ordnungsgemäße und dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

(7)       Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung nach steuerrechtlichen Vorgaben erhalten. Ob und in welcher Höhe der Vorstand eine Vergütung erhält, beschließt die Mitgliederversammlung.

(8)       Der Vorstand hält nach Bedarf sowie auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern Sitzungen ab. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussunfähigkeit ist zu einem zweiten Sitzungstermin innerhalb von 14 Tagen einzuladen. Unabhängig von der Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder ist der Vorstand dann beschlussfähig.

(9)       Über eine Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Verlauf und im Wortlaut die Beschlüsse enthält. Die Niederschriften sind vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(10)     Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 11 Geschäftsführer/in

(1)       Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und zu seiner Unterstützung eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in gemäß § 30 BGB bestellen, der/die die laufenden Geschäfte führt und Vorgesetzte/r der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

(2)       Der/Die Geschäftsführer/in hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstands die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er/Sie hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 12 Beirat

(1)       Zur Unterstützung und Beratung kann der Vorstand einen Beirat bestellen. Er kann zu Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

(2)       Der Beirat ist ehrenamtlich tätig; jedoch können den Mitgliedern des Beirats ihre notwendigen Auslagen erstattet werden.

(3)       Der Beirat sollte sich sowohl aus Personen des öffentlichen Lebens als auch aus Ärzten, Therapeuten, Wissenschaftlern und anderen Fachleuten, die mit behinderten Menschen im weitesten Sinne befasst sind, zusammensetzen.

(4)       Ein Vertreter des Spitzenverbandes (Deutsches Rotes Kreuz Sachsen) sollte Mitglied des Beirats sein.

§ 13 Kassenprüfung/Revision

(1)       Die Mitgliederversammlung bestellt zur Überprüfung des Kassenberichts zwei Revisor/innen. Sie haben die Finanzen des Vereins auf Richtigkeit zu prüfen und anschließend der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vorzulegen.

(2)       Über die Feststellungen der Revisor/innen ist eine Niederschrift zu erstellen.

(3)       Der Vorstand ist den Revisor/innen gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen   und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit sie für die Kassenprüfung erforderlich sind.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1)       Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung hat vier Wochen vorher zu erfolgen.

(2)       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten, an den DRK Landesverband Sachsen e.V., mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.

(3)       Im Beschluss über die Auflösung des Vereins ist gleichzeitig ein Liquidator zu bestellen.